Fachwissen für digitale Entscheidungen
Eigener Entwickler einstellen oder Agentur beauftragen?
Kurzantwort
Die Vollkostenrechnung einer Anstellung
Wer ein Bruttojahresgehalt durch 250 Arbeitstage teilt, rechnet falsch. Zwei Korrekturen sind nötig.
Nebenkosten. Auf das Bruttogehalt kommen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung — in der Größenordnung von rund einem Fünftel des Bruttogehalts — sowie Umlagen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Arbeitsplatz, Geräte, Lizenzen und Fortbildung.
Verfügbare Tage. Vom Kalenderjahr bleiben nach Wochenenden und Feiertagen rund 250 Arbeitstage. Davon gehen ab:
- Urlaub: gesetzlich mindestens 24 Werktage bei Sechstagewoche (§ 3 Abs. 1 BUrlG), also 20 Tage bei Fünftagewoche; vertraglich üblich sind 28 bis 30.
- Krankheit: Entgeltfortzahlung besteht bis zu sechs Wochen je Erkrankung (§ 3 Abs. 1 EFZG). Die Kosten laufen weiter.
- Interne Zeiten: Besprechungen, Fortbildung, Onboarding, Bereitschaft.
Realistisch bleiben etwa 200 verfügbare Tage, von denen nicht alle auf ein Projekt entfallen. Teilen Sie die Vollkosten durch diese Zahl — erst dann ist der Vergleich mit einem Tagessatz zulässig. Der Tagessatz der Ouhud GmbH steht unter nach Aufwand – verbindliche Spanne nach dem Erstgespräch; im deutschen Mittelstand sind branchenüblich Tagessätze im Bereich von etwa 800 bis 1.400 Euro netto verbreitet, abhängig von Spezialisierung und Region.
Was jede Seite kann, was die andere nicht kann
| Angestellter | Dienstleister | |
|---|---|---|
| Kennt das Unternehmen | wächst über Jahre | muss erarbeitet werden |
| Verfügbarkeit | dauerhaft, aber begrenzt auf eine Person | skalierbar nach Bedarf |
| Breite an Fachwissen | eine Person, ein Profil | mehrere Fachrichtungen |
| Reaktion auf Auftragsflaute | Kosten laufen weiter | Auftrag endet |
| Ausfall bei Krankheit | Projekt steht | Vertretung möglich |
| Kündigung | Fristen nach § 622 BGB, Kündigungsschutz | Vertragsende |
Der Punkt, der fast immer übersehen wird: die Rechte am Code
Bei einer Anstellung ist die Sache gesetzlich geregelt: Schafft ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung des Arbeitgebers, ist nach § 69b Abs. 1 UrhG ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Bei einem externen Dienstleister gilt das nicht. Nutzungsrechte müssen ausdrücklich eingeräumt werden. Fehlt eine klare Regelung, bestimmt sich der Umfang nach dem Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG — im Zweifel erhalten Sie nur so viel, wie der Vertragszweck zwingend erfordert. Wer später weiterentwickeln oder den Dienstleister wechseln will, braucht die Regelung schwarz auf weiß.
Die dritte Variante und ihr Risiko
Einen Einzelfreiberufler dauerhaft und weisungsgebunden im eigenen Team einzusetzen ist die Variante, die viele wählen — und die rechtlich die riskanteste ist. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprechen für eine Beschäftigung. Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Über § 7a SGB IV lässt sich der Status vorab durch die Deutsche Rentenversicherung klären.
Die praktische Empfehlung
Dauerhafte, gleichmäßige Auslastung mit klarem Aufgabenprofil spricht für eine Anstellung. Ein Vorhaben mit Anfang und Ende spricht für einen Dienstleister. Der häufigste sinnvolle Weg ist die Kombination: Der Dienstleister baut, eine interne Person übernimmt Betrieb und Weiterentwicklung — mit Übergabe, Zugängen und vollständiger Rechteeinräumung.
Kernfakten
- Dauer
- Von rund 250 Arbeitstagen bleiben nach Urlaub, Krankheit und internen Zeiten realistisch etwa 200 verfügbare Tage
- Gesetzlicher Mindesturlaub
- 24 Werktage bei Sechstagewoche (§ 3 Abs. 1 BUrlG), entspricht 20 Tagen bei Fünftagewoche
- Rechtsgrundlage
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG)
- Rechtsgrundlage
- Bei Angestellten stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse am Programm nach § 69b Abs. 1 UrhG dem Arbeitgeber zu; bei Externen müssen Nutzungsrechte ausdrücklich eingeräumt werden
- Rechtsgrundlage
- Weisungsgebundene Dauereinsätze von Freiberuflern bergen das Risiko der Scheinselbständigkeit nach § 7 Abs. 1 SGB IV; Statusklärung über § 7a SGB IV möglich
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs Bundesministerium der Justiz
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02
§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bundesministerium der Justiz
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03
§ 69b UrhG – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen Bundesministerium der Justiz
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04
§ 7 SGB IV – Beschäftigung Bundesministerium der Justiz
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05
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bundesministerium der Justiz