Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wann brauchen wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Kurzantwort
Wann er nötig ist
Sobald ein Dritter personenbezogene Daten für Sie verarbeitet und dabei weisungsgebunden handelt:
- Hosting-Anbieter
- Softwaredienstleister mit Zugriff auf Produktivdaten
- Support, der in Kundendatensätze schaut
- Newsletter-Werkzeuge
- Cloud-Speicher, in dem Kundendaten liegen
Wann nicht
Wenn der Dienstleister eigenverantwortlich entscheidet – etwa Steuerberatung oder Rechtsberatung. Dort liegt keine Auftragsverarbeitung vor, sondern eine eigene Verantwortlichkeit.
Was im Vertrag stehen muss
Art. 28 Abs. 3 DSGVO nennt die Pflichtinhalte: Gegenstand und Dauer, Art und Zweck, Art der Daten, Kategorien betroffener Personen, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Massnahmen, Umgang mit Unterauftragnehmern, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Löschung nach Vertragsende, Nachweispflichten.
Was in der Praxis am häufigsten fehlt
Unterauftragnehmer. Der Dienstleister nutzt selbst einen Hoster. Diese Kette muss offengelegt und geregelt sein.
Zugriff auf Echtdaten beim Testen. Wird mit einer Kopie der Produktivdatenbank entwickelt, ist das Auftragsverarbeitung – auch wenn es „nur" eine Testumgebung ist. Besser: mit anonymisierten Daten arbeiten.
Der Zeitpunkt
Vor Beginn der Verarbeitung. Ein Vertrag, der nach dem ersten Zugriff unterschrieben wird, heilt den Zeitraum davor nicht.
Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
Kernfakten
- Rechtsgrundlage
- Art. 28 DSGVO
- Zeitpunkt
- Vor Beginn der Verarbeitung
- Häufig übersehen
- Entwicklung mit einer Kopie der Echtdaten
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.- 01