Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Für welche Rechnungen gilt die E-Rechnungspflicht nicht?

Kurzantwort

Ausgenommen sind unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen an Privatpersonen und bestimmte steuerfreie Umsätze. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft befreit – empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem.

Die Ausnahmen

Fall Erfasst?
Rechnung an Privatperson (B2C) Nein
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Nein
Fahrausweise Nein
Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG Nein
Ausstellung durch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) Nein
Rechnung an ausländisches Unternehmen Nicht von der deutschen Pflicht erfasst
Rechnung zwischen inländischen Unternehmen Ja

Was die Ausnahmen nicht bedeuten

Kein Verbot. Sie dürfen auch in Ausnahmefällen elektronisch fakturieren – oft ist es sogar einfacher, alles gleich zu behandeln, statt zwei Wege zu pflegen.

Keine Befreiung vom Empfang. Auch wer selbst nicht ausstellen muss – etwa Kleinunternehmer –, muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Diese Unterscheidung wird am häufigsten missverstanden.

Grenzfälle, die man prüfen sollte

  • Mischrechnungen, die steuerfreie und steuerpflichtige Positionen enthalten
  • Dauerrechnungen wie Mieten, bei denen ein Vertrag als Rechnung dient
  • Anzahlungs- und Schlussrechnungen mit Verrechnung

Diese Fälle sollten mit der Steuerberatung geklärt werden, bevor umgestellt wird.

Praktischer Rat

Zwei Wege parallel zu betreiben – elektronisch und Papier – ist auf Dauer teurer als einer. Wer ohnehin umstellt, sollte prüfen, ob die Ausnahmen den Sonderweg wirklich rechtfertigen.

Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.

Kernfakten

Kleinbetragsgrenze
250 Euro
Häufigstes Missverständnis
Befreiung vom Ausstellen gilt nicht für den Empfang

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesministerium der Justiz

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