Fachwissen für digitale Entscheidungen
Für welche Rechnungen gilt die E-Rechnungspflicht nicht?
Kurzantwort
Die Ausnahmen
| Fall | Erfasst? |
|---|---|
| Rechnung an Privatperson (B2C) | Nein |
| Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro | Nein |
| Fahrausweise | Nein |
| Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG | Nein |
| Ausstellung durch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Nein |
| Rechnung an ausländisches Unternehmen | Nicht von der deutschen Pflicht erfasst |
| Rechnung zwischen inländischen Unternehmen | Ja |
Was die Ausnahmen nicht bedeuten
Kein Verbot. Sie dürfen auch in Ausnahmefällen elektronisch fakturieren – oft ist es sogar einfacher, alles gleich zu behandeln, statt zwei Wege zu pflegen.
Keine Befreiung vom Empfang. Auch wer selbst nicht ausstellen muss – etwa Kleinunternehmer –, muss E-Rechnungen entgegennehmen können. Diese Unterscheidung wird am häufigsten missverstanden.
Grenzfälle, die man prüfen sollte
- Mischrechnungen, die steuerfreie und steuerpflichtige Positionen enthalten
- Dauerrechnungen wie Mieten, bei denen ein Vertrag als Rechnung dient
- Anzahlungs- und Schlussrechnungen mit Verrechnung
Diese Fälle sollten mit der Steuerberatung geklärt werden, bevor umgestellt wird.
Praktischer Rat
Zwei Wege parallel zu betreiben – elektronisch und Papier – ist auf Dauer teurer als einer. Wer ohnehin umstellt, sollte prüfen, ob die Ausnahmen den Sonderweg wirklich rechtfertigen.
Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
Kernfakten
- Kleinbetragsgrenze
- 250 Euro
- Häufigstes Missverständnis
- Befreiung vom Ausstellen gilt nicht für den Empfang
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
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Umsatzsteuergesetz (UStG) Bundesministerium der Justiz