Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Ouhud E-Rechnung gegen sevDesk, lexoffice oder DATEV

Kurzantwort

Die Produkte lösen unterschiedliche Aufgaben und stehen nur scheinbar im Wettbewerb. sevDesk und lexoffice sind Buchhaltungspakete, in denen die E-Rechnung eine Funktion unter vielen ist; DATEV ist ein Ökosystem, das auf die Zusammenarbeit mit der Steuerkanzlei ausgerichtet ist. Eine eigenständige E-Rechnungskomponente ist dann sinnvoll, wenn Rechnungen bereits in einem Fachsystem entstehen und nur noch normgerecht erzeugt, geprüft und archiviert werden müssen.

Die drei Kategorien

Kategorie Typische Vertreter Passt, wenn
Buchhaltungspaket sevDesk, lexoffice Es gibt kein eigenes Fachsystem; Buchhaltung, Belege und Rechnungen sollen an einer Stelle liegen
Kanzlei-Ökosystem DATEV Die Steuerkanzlei arbeitet damit und der Datenaustausch soll ohne Bruch laufen
Rechnungskomponente Ouhud E-Rechnung Rechnungen entstehen bereits in Warenwirtschaft, Projektsystem oder CRM

Der Preis der Ouhud-Komponente steht unter auf Anfrage.

Wo wir klar abraten

Wenn Sie heute mit einem Buchhaltungspaket arbeiten, damit zufrieden sind und Ihre Rechnungen dort entstehen, ist eine zusätzliche Komponente überflüssig. Diese Produkte beherrschen XRechnung und ZUGFeRD, sie sind ausgereift, und der Aufwand für einen Wechsel bringt nichts ein. Der Fall, in dem sich eine eigene Komponente rechnet, ist ein anderer: Rechnungen entstehen im Fachsystem, sollen es nicht verlassen, und ein zweites System hätte nur die Aufgabe, dieselben Daten noch einmal zu erfassen.

Was jedes Produkt können muss — die Prüfliste

Unabhängig vom Anbieter gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen. Prüfen Sie jeden Kandidaten daran:

  • Format nach EN 16931. XRechnung oder ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931. Die einfacheren ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen nicht.
  • Empfang und Anzeige. Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem
    1. Januar 2025 Pflicht, ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Unternehmensgröße.
  • Validierung. Prüfung gegen Norm und nationale Ausprägung, möglichst automatisch beim Eingang.
  • Archivierung des Originals. Aufbewahrt werden muss der strukturierte Datensatz, nicht das Belegbild. Die Frist beträgt für Rechnungen acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO); sie wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Export. Ob Sie Ihre Belege in acht Jahren noch aus dem System bekommen, entscheidet sich beim Kauf, nicht bei der Betriebsprüfung.

Die Fristen, nach denen sich die Dringlichkeit richtet

Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG:

Zeitraum Was noch erlaubt ist
bis 31.12.2026 Papier und sonstige elektronische Rechnungen (etwa PDF) mit Zustimmung des Empfängers
bis 31.12.2027 dasselbe, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstieg; ferner EDI-Verfahren mit Zustimmung
ab 01.01.2028 durchgängig E-Rechnung im strukturierten Format

Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise.

Der Unterschied, der in Vergleichstabellen fehlt

Alle genannten Produkte erzeugen normgerechte Rechnungen. Sie unterscheiden sich an drei Stellen, die man erst im Betrieb merkt:

Wo die Stammdaten liegen. Wenn Kundenanschriften in zwei Systemen gepflegt werden, laufen sie auseinander. Die erste Validierung deckt das schonungslos auf.

Was beim Fehler passiert. Eine abgewiesene Rechnung muss jemandem auffallen. Ob das System eine Rückmeldung erzeugt oder die Datei still liegen bleibt, entscheidet über Zahlungsverzug.

Wie der Kontakt zur Kanzlei aussieht. Wenn Ihre Steuerkanzlei mit DATEV arbeitet, ist eine saubere Schnittstelle dorthin mehr wert als jede Zusatzfunktion.

Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.

Kernfakten

Frist
Der Empfang von E-Rechnungen ist seit 1. Januar 2025 Pflicht, ohne Übergangsfrist
Übergangsregelungen nach § 27 Abs. 38 UStG
Papier und PDF bis 31.12.2026, bei Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro bis 31.12.2027; ab 1.1.2028 durchgängig E-Rechnung
Rechtsgrundlage
Aufbewahrungsfrist für Rechnungen acht Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG, § 147 Abs. 3 AO), zum 1. Januar 2025 von zehn Jahren verkürzt
Grundsatz
Maßgebliche Norm ist EN 16931; die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen ihr nicht
Rechtsgrundlage
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise sind ausgenommen

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz
  2. 02
  3. 03
  4. 04

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