Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Was ist Peppol?

Kurzantwort

Peppol ist ein internationales Netzwerk für den Austausch elektronischer Geschäftsdokumente. Statt mit jedem Geschäftspartner eine eigene Verbindung aufzubauen, schliessen sich beide Seiten je an einen Zugangspunkt an – vergleichbar mit E-Mail, wo auch nicht jeder Anbieter mit jedem einzeln verhandelt.

Das Prinzip

Peppol arbeitet nach dem sogenannten Vier-Ecken-Modell:

  1. Der Absender übergibt die Rechnung seinem Zugangspunkt
  2. Dieser Zugangspunkt leitet sie an den Zugangspunkt des Empfängers weiter
  3. Der Empfänger holt sie dort ab

Beide Seiten brauchen nur eine Anbindung – an ihren eigenen Zugangspunkt. Jeder Teilnehmer ist über eine eindeutige Peppol-ID adressierbar.

Warum das nützlich ist

Ohne ein solches Netzwerk müsste für jeden Geschäftspartner eine eigene Verbindung eingerichtet werden. Bei zwanzig Partnern sind das zwanzig Absprachen, zwanzig Formate, zwanzig Fehlerquellen.

Peppol BIS Billing 3.0

Das im Netzwerk verwendete Rechnungsformat. Es beruht auf derselben europäischen Norm EN 16931 wie XRechnung – die Formate sind also verwandt und ineinander überführbar.

Wo Peppol eine Rolle spielt

  • Grenzüberschreitend in Europa, besonders in Skandinavien, den Niederlanden und Belgien, wo es weit verbreitet ist
  • In der Schweiz ist es der übliche Weg für den elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen
  • In Deutschland teilweise im Behördenverkehr; im B2B-Bereich ist der Versand per E-Mail bislang häufiger

Braucht man es?

Für rein inländische Rechnungen an wenige Partner nicht zwingend – E-Mail mit XRechnung oder ZUGFeRD erfüllt die Pflicht ebenso. Interessant wird Peppol bei vielen Partnern, bei Geschäft im europäischen Ausland oder wenn ein grosser Kunde es verlangt.

Kernfakten

Prinzip
Vier-Ecken-Modell über Zugangspunkte
Format
Peppol BIS Billing 3.0, beruht auf EN 16931
Pflicht?
Nein – E-Mail mit XRechnung oder ZUGFeRD genügt ebenso

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
  2. 02
    § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz

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