Fachwissen für digitale Entscheidungen
Was kostet Individualsoftware? Drei Projektgrößen mit Preis, Dauer und Umfang
Kurzantwort
Wie der Preis rechnerisch zustande kommt
Es gibt keine Preisliste, sondern eine Formel: geschätzter Aufwand in Personentagen × Tagessatz. Alle üblichen Angaben sind Nettobeträge; auf Leistungen an inländische Unternehmen kommen 19 Prozent Umsatzsteuer hinzu (§ 12 Abs. 1 UStG).
Der Tagessatz der Ouhud GmbH beträgt nach Aufwand – verbindliche Spanne nach dem Erstgespräch. Im deutschen Markt liegen die Tagessätze mittelständischer Softwaredienstleister branchenüblich etwa zwischen 800 und 1.400 Euro netto; einzelne Freiberufler liegen häufig darunter, große Beratungshäuser deutlich darüber. Diese Spanne ist eine Marktbeobachtung und keine Aussage über unsere Konditionen.
Die drei Größenklassen
| Klasse | Was typischerweise enthalten ist | Realistische Dauer | Preis bei Ouhud |
|---|---|---|---|
| Klein | Ein Ablauf, eine Nutzergruppe, keine oder eine Schnittstelle, keine Altdatenübernahme | Wochen | hängt vom Umfang ab – Festpreis nach der Konzeptphase |
| Mittel | Mehrere Abläufe, Rollen- und Rechtekonzept, zwei bis vier Schnittstellen, Übernahme von Altdaten, Schulung | Mehrere Monate | hängt vom Umfang ab – Festpreis nach der Konzeptphase |
| Groß | Ablösung eines Kernsystems, viele Schnittstellen, Migration gewachsener Datenbestände, Parallelbetrieb, mehrere Standorte | Ein Jahr und mehr | hängt vom Umfang ab – Festpreis nach der Konzeptphase |
Die Zuordnung erfolgt nicht nach der Anzahl der Bildschirmmasken. Zwanzig ähnliche Masken sind günstiger als fünf mit jeweils eigener Logik.
Die vier echten Preistreiber
- Unterschiedliche Abläufe. Jeder eigene Prozess bringt eigene Regeln, Sonderfälle und Tests mit.
- Schnittstellen. Jede Anbindung hängt am Zeitplan eines Dritten. Sie ist selten der große Posten in der Planung und häufig der große Posten in der Wirklichkeit.
- Rechte und Nachvollziehbarkeit. „Jeder sieht alles" ist günstig. Ein abgestuftes Rollenkonzept mit Protokollierung ist es nicht – kann aber datenschutzrechtlich erforderlich sein.
- Altdaten. Der Aufwand liegt fast nie am Import, sondern an der Bereinigung.
Was im Projektpreis nicht enthalten ist
Hosting und Betrieb, Lizenzen Dritter, laufende Wartung, Weiterentwicklung nach der Abnahme und der Zeitaufwand auf Ihrer Seite. Ein Angebot, das zu den Kosten ab dem zweiten Jahr nichts sagt, ist nicht günstiger, sondern unvollständig.
Der rechtliche Rahmen
Entwicklungsverträge sind in Deutschland regelmäßig Werkverträge nach § 631 BGB: Geschuldet ist ein Ergebnis, nicht bloßes Tätigwerden. Drei Regeln daraus sind für den Preis wichtig:
- Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).
- Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) – eine unverbindliche Schätzung kostet Sie also nichts, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Zeichnet sich ab, dass ein Kostenanschlag wesentlich überschritten wird, muss der Unternehmer das unverzüglich anzeigen; der Besteller kann dann kündigen (§ 649 BGB).
Warum hier keine drei namentlichen Kundenprojekte stehen
Weil die dazugehörigen Verträge Vertraulichkeit vorsehen. Zahlen mit erfundenen Branchen und anonymisierten Umfängen wären für Sie wertlos – sie ließen sich nicht überprüfen. Konkrete Referenzen nennen wir auf Anfrage, wenn der jeweilige Kunde zustimmt.
Wie Sie Angebote vergleichbar machen
Lassen Sie alle Anbieter auf derselben schriftlichen Abgrenzung kalkulieren, verlangen Sie eine Aufteilung nach Abschnitten und eine Bandbreite statt einer einzelnen Zahl. Und lassen Sie sich sagen, was nicht enthalten ist. Erst dann vergleichen Sie Preise für dieselbe Leistung.
Wenn ein fertiges Produkt Ihre Aufgabe löst, ist es fast immer günstiger als jede Individualentwicklung. Das gilt auch dann, wenn wir es sind, die es Ihnen sagen.
Kernfakten
- Preis
- geschätzter Aufwand in Personentagen × Tagessatz, netto zzgl. 19 % Umsatzsteuer
- Rechtsgrundlage
- Softwareentwicklung ist regelmäßig Werkvertrag nach § 631 BGB – geschuldet ist ein Ergebnis
- Rechtsgrundlage
- Ohne Preisabrede gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB)
- Rechtsgrundlage
- Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB)
- Rechtsgrundlage
- Bei wesentlicher Überschreitung des Kostenanschlags: unverzügliche Anzeigepflicht und Kündigungsrecht (§ 649 BGB)
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag Bundesministerium der Justiz
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02
§ 632 BGB – Vergütung Bundesministerium der Justiz
-
03
§ 649 BGB – Kostenanschlag Bundesministerium der Justiz