Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Worauf muss man beim Wechsel des Praxisverwaltungssystems achten?

Kurzantwort

Auf die Datenübernahme und die Aufbewahrungspflicht. Patientendaten müssen vollständig übernommen oder für die gesamte Aufbewahrungsfrist lesbar bleiben – bei Behandlungsdokumentation sind das in der Regel zehn Jahre. Klären Sie den Export schriftlich, bevor Sie den alten Vertrag kündigen.

Die kritischen Punkte

Datenexport. In welchem Umfang und Format gibt der bisherige Anbieter die Daten heraus? Es gibt Standardformate für den Wechsel; nicht jeder Anbieter liefert vollständig. Klären Sie das schriftlich vor der Kündigung.

Aufbewahrungspflicht. Nach § 630f BGB grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, in Sonderfällen länger. Werden Daten nicht übernommen, muss das Altsystem lesbar bleiben – mit allem, was dazugehört: Lizenz, Betriebssystem, Hardware.

Abrechnungsdaten. Laufende Quartale nicht mitten im Abrechnungszeitraum umstellen.

TI-Anbindung. Zugänge, Karten und Konnektoranbindung müssen im neuen System eingerichtet werden.

Der übliche Zeitplan

  • Wechsel zum Quartalsbeginn
  • Testimport mehrere Wochen vorher
  • Stichprobenprüfung durch das Praxisteam, nicht nur durch die IT
  • Altsystem parallel lesend behalten

Was in der Praxis Probleme macht

Freitextdokumentation. Formatierungen, Verweise und Vorlagen gehen häufig verloren. Prüfen Sie an echten Fällen, nicht an Beispielen.

Termine und Wiedervorlagen. Werden oft nicht mitgenommen.

Dokumente und Bilder. Grosse Datenmengen, die eigene Wege brauchen.

Der Rat

Planen Sie den Wechsel über mindestens ein Quartal und rechnen Sie mit mehreren Wochen erhöhtem Aufwand nach der Umstellung. Ein Wechsel „über das Wochenende" ist bei Patientendaten keine gute Idee.

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Kernfakten

Vor der Kündigung
Datenexport schriftlich klären
Aufbewahrung
In der Regel 10 Jahre (§ 630f BGB)
Zeitpunkt
Zum Quartalsbeginn

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesministerium der Justiz

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