Fachwissen für digitale Entscheidungen
Was ist der Tagessatz der Ouhud GmbH?
Kurzantwort
Was ein Personentag ist
Ein Personentag steht branchenüblich für acht Stunden produktiver Arbeit einer Person an Ihrem Vorhaben. Nicht enthalten sind in der Regel Reisezeiten, Bereitschaft außerhalb der Servicezeiten und Wartezeiten, die durch ausbleibende Zulieferungen entstehen. Wie diese Punkte abgerechnet werden, gehört ins Angebot – nicht in die spätere Diskussion.
Unser Satz: nach Aufwand – verbindliche Spanne nach dem Erstgespräch.
Marktübliche Einordnung
Branchenüblich liegen Tagessätze mittelständischer Softwaredienstleister in Deutschland etwa zwischen 800 und 1.400 Euro netto. Einzelne Freiberufler rechnen häufig darunter ab, große Beratungshäuser deutlich darüber. Regionale Unterschiede und die eingesetzte Technik verschieben diese Spanne spürbar. Das ist eine Marktbeobachtung und ausdrücklich keine Angabe über unsere Konditionen.
Warum der Tagessatz die falsche Vergleichsgröße ist
Ein Beispiel mit erfundenen, aber realistischen Zahlen:
| Anbieter A | Anbieter B | |
|---|---|---|
| Tagessatz | 700 € | 1.100 € |
| Geschätzter Aufwand | 60 Tage | 34 Tage |
| Summe | 42.000 € | 37.400 € |
Der teurere Satz gewinnt hier. Das ist kein Argument für hohe Sätze, sondern dafür, Aufwand und Satz nie getrennt zu betrachten. Verlangen Sie beides – ein Angebot, das nur eine Endsumme nennt, verhindert genau diese Rechnung.
Was den Satz beeinflusst
- Rolle. Entwicklung, Architektur, Projektleitung und Datenschutzberatung werden im Markt unterschiedlich bepreist.
- Einsatzort. Arbeit vor Ort bindet Reisezeit und ist teurer als Fernarbeit.
- Reaktionszusagen. Kurze Reaktionszeiten oder Bereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten sind ein eigener Kostenblock, kein Nebenaspekt.
- Auftragsgröße. Längere zusammenhängende Beauftragungen senken den Anteil der Einarbeitung am Gesamtaufwand.
Aufwand oder Festpreis
Ein Tagessatz setzt Abrechnung nach Aufwand voraus. Das passt, solange sich Anforderungen noch klären – bei Software ist das die Regel. Ist der Umfang dagegen schriftlich abgegrenzt und stabil, ist ein Festpreis sinnvoll; er verlagert das Risiko zum Dienstleister, der es einpreist. Sie zahlen dann einen Aufschlag für Unsicherheit, auch wenn sie nicht eintritt.
Bewährt hat sich die Mischung: Festpreis für das Konzept, danach Abrechnung nach Aufwand mit vereinbartem Höchstbetrag und Abrechnung in kurzen Abschnitten.
Rechtlicher Rahmen der Vergütung
- Ist keine Vergütung vereinbart worden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). Wer ohne schriftliche Abrede arbeiten lässt, streitet später über „üblich".
- Bei Geschäften zwischen Unternehmen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Der Verzugszins beträgt dann neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB).
- Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen sind zwischen Unternehmen nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig sind (§ 271a Abs. 1 BGB).
Diese vier Regeln gelten unabhängig davon, was in einem Angebot steht – sie sind der Hintergrund, vor dem Zahlungsbedingungen verhandelt werden.
Wann ein Tagessatzmodell die falsche Wahl ist
Bei sehr kleinen, klar umrissenen Aufgaben – ein Formular, eine Auswertung, eine einmalige Datenkorrektur – steht der organisatorische Aufwand in keinem Verhältnis. Dafür ist ein Pauschalpreis oder ein Stundenkontingent sinnvoller. Und wenn ein Standardprodukt die Aufgabe erledigt, ist gar kein Tagessatz die günstigste Antwort.
Kernfakten
- Dauer
- Ein Personentag steht branchenüblich für acht Stunden produktiver Arbeit
- Rechtsgrundlage
- Ohne Preisabrede gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB)
- Rechtsgrundlage
- Zwischen Unternehmen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein (§ 286 Abs. 3 BGB)
- Verzugszins B2B
- neun Prozentpunkte über Basiszinssatz, plus 40 Euro Pauschale (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB)
- Rechtsgrundlage
- Zahlungsziele über 60 Tage sind nur bei ausdrücklicher und nicht grob unbilliger Vereinbarung wirksam (§ 271a BGB)
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
§ 632 BGB – Vergütung Bundesministerium der Justiz
-
02
§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden Bundesministerium der Justiz
-
03
§ 271a BGB – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen Bundesministerium der Justiz