Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wie behandelt man Dauerrechnungen elektronisch?
Kurzantwort
Der Sonderfall
Bei einem Dauerschuldverhältnis – Miete, Wartungsvertrag, Abonnement – wird nicht jeden Monat eine Rechnung geschrieben. Der Vertrag enthält die Rechnungsangaben, und gezahlt wird laufend.
Was gilt
Für Dauerschuldverhältnisse ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung ausreichend, einmalig eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum auszustellen, sofern sich die Angaben nicht ändern. Der zugrunde liegende Vertrag kann als Anhang beigefügt werden.
Ändert sich etwas – Betrag, Steuersatz, Leistungsumfang –, ist eine neue E-Rechnung erforderlich.
Was das praktisch bedeutet
Bei einer Mieterhöhung, einer Anpassung des Wartungsumfangs oder einer Steuersatzänderung muss neu ausgestellt werden. Das lässt sich leicht übersehen, weil in diesen Verhältnissen sonst nichts passiert.
Praktischer Rat
Legen Sie im System eine Wiedervorlage an, die bei jeder Vertragsänderung an die Neuausstellung erinnert. Bei vielen Dauerverträgen lohnt es sich, die Ausstellung zu automatisieren – dann entfällt die Frage.
Altverträge
Für Verträge, die vor der Umstellung geschlossen wurden, ist zu prüfen, ob und wann eine E-Rechnung nachzuholen ist. Das hängt vom Einzelfall ab.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Die Verwaltungsauffassung kann sich ändern – vor der Umsetzung den aktuellen Stand prüfen.
Kernfakten
- Grundsatz
- Einmalige E-Rechnung für den ersten Zeitraum genügt oft
- Bei Änderung
- Neue E-Rechnung erforderlich
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung ab 1. Januar 2025 Bundesministerium der Finanzen
-
02
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz