Frage Nachvollziehbar belegt

Fachwissen für digitale Entscheidungen

Wie fakturiert man elektronisch ins EU-Ausland?

Kurzantwort

Die deutsche Pflicht erfasst inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen – Rechnungen ins Ausland fallen nicht darunter. Andere Mitgliedstaaten haben jedoch eigene, teils strengere Regeln, und einige verlangen eine Meldung an die Finanzverwaltung. Vor dem ersten Geschäft in einem Land sollte die dortige Lage geprüft werden.

Die Ausgangslage

Die deutsche E-Rechnungspflicht gilt für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Eine Rechnung an ein Unternehmen in Frankreich oder Polen fällt nicht unter diese Pflicht.

Aber: Es kann die Pflicht des Empfängerlandes greifen. Mehrere Mitgliedstaaten haben eigene Systeme eingeführt oder angekündigt, teils mit Meldung an die Finanzverwaltung in Echtzeit.

Was zu prüfen ist

Vor dem ersten Geschäft in einem Land:

  • Gibt es dort eine Pflicht zur elektronischen Rechnung?
  • Muss über eine staatliche Plattform gemeldet werden?
  • Welches Format wird verlangt?
  • Gibt es eine Registrierungspflicht?

Peppol als gemeinsamer Nenner

Für den grenzüberschreitenden Austausch ist Peppol der verbreitetste Weg. Wer in mehreren Ländern fakturiert, fährt damit meist besser als mit länderspezifischen Einzellösungen.

Umsatzsteuerlich

Unabhängig vom Format gelten die üblichen Regeln: Reverse Charge bei innergemeinschaftlichen Leistungen, Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikations- nummer des Empfängers, Zusammenfassende Meldung.

Die elektronische Form ändert daran nichts – sie macht Fehler nur schneller sichtbar.

Ausserhalb der EU

Dort gibt es kein gemeinsames Rahmenwerk. Einige Länder verlangen länderspezifische Systeme, andere gar nichts. Hier hilft nur die Prüfung im Einzelfall.

Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.

Kernfakten

Deutsche Pflicht
Nur inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen
Aber
Das Empfängerland kann eigene Pflichten haben
Gemeinsamer Nenner
Peppol

Quellen

Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.
  1. 01
  2. 02
    § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz

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