Fachwissen für digitale Entscheidungen
Wie bildet man Reverse Charge in der E-Rechnung ab?
Kurzantwort
Was Reverse Charge ist
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Rechnungsaussteller weist keine Umsatzsteuer aus, der Empfänger berechnet und meldet sie selbst. Typisch bei innergemeinschaftlichen Leistungen und bestimmten Bauleistungen.
Was in der E-Rechnung stehen muss
Strukturiert: Der passende Steuerkategorie-Code auf Positions- und Belegebene, der Reverse Charge ausweist. Steuersatz null, aber nicht als „steuerfrei" – das wäre eine andere Kategorie.
Als Text: Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Beides. Der Text allein reicht nicht für die maschinelle Verarbeitung, der Code allein nicht für die rechtliche Anforderung.
Der häufigste Fehler
Steuersatz null ohne passende Kategorie. Dann kann das Empfangssystem nicht unterscheiden zwischen Reverse Charge, echter Steuerbefreiung und einem schlicht vergessenen Steuersatz. Die Validierung schlägt fehl oder – schlimmer – sie schlägt nicht fehl und wird falsch verbucht.
Weitere Pflichtangaben
Bei innergemeinschaftlichen Leistungen gehören die Umsatzsteuer- Identifikationsnummern beider Seiten in die dafür vorgesehenen Felder – nicht in den Fussbereich als Text.
Praktischer Rat
Legen Sie die Steuerkategorie als Stammdatum am Kunden oder an der Leistungsart an. Von Hand je Rechnung gesetzt, wird sie irgendwann vergessen.
Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung.
Kernfakten
- Nötig
- Steuerkategorie-Code UND Hinweistext
- Häufigster Fehler
- Steuersatz null ohne passende Kategorie
Quellen
Alle externen Angaben nachvollziehbar belegt.-
01
Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung ab 1. Januar 2025 Bundesministerium der Finanzen
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02
§ 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen Bundesministerium der Justiz